Fangen wir ganz vorn an und schreiten zunächst auf rechtlicher Ebene, um zu verstehen, was der Staat von einem Arzt aus einem Drittstaat explizit möchte, um in der Bundesrepublik Deutschland als Arzt arbeiten zu können.
Gemäß § 10 BÄO (Bundesärzteordnung) wird den ausländischen Ärzten, die in Deutschland tätig sein wollen, eine staatliche Zulassung in Form einer Approbation oder vorübergehenden Berufserlaubnis erteilt. Und hier machen wir Stopp! Es gibt also zwei Varianten einer „Erlaubnis“. Die vorübergehende Erlaubnis, die für einen bestimmten Zeitraum erteilt wird oder die Approbation die eine unbefristete Gültigkeit besitzt. Die Reihenfolge der Erlaubnisse hierbei gestaltet sich folgendermaßen, die leider nicht ohne Kosten bewältigt werden können:
- Zunächst muss der medizinische Abschluss aus dem Drittstaat (hier: Aserbaidschan) bei einer sog. Anerkennungsbehörde anerkannt werden. Dafür braucht man einige Voraussetzungen zu erfüllen. (Dies ist der erste Schritt der Approbation!). Die Approbationsbehörden hängen von der jeweiligen Region ab, wo man arbeiten möchte. Hier kann man die Behörden entnehmen:
Dort stellt man einen Antrag auf Gleichwertigkeit seines Abschlusses. Der Antrag ist mit Kosten verbunden, die teilweise oder vollständig von der Arbeitsagentur oder einigen öffentlichen Stiftungen, wie Caritas oder Diakonie, übernommen werden können.
2. Nach dem Antrag, wird die Gleichwertigkeit des im Drittstaat erworbenen Abschlusses mit dem deutschen Abschluss verglichen. Soweit keine Unterschiede festgestellt werden, wird die Approbation erteilt (vorausgesetzt man besitzt das Sprachniveau C-1). Wenn jedoch große Unterschiede zwischen den Abschlüssen festgestellt werden, ergeht ein Bescheid für die nächsten Punkte:
3. Fachsprachenprüfung: Hier wird ein Niveau von C-1 gefordert, welches man erfolgreich ablegen muss. Manchmal variiert sich hier das Niveau zwischen einigen Bundesländern (B-1). Nach den letzten Rechtsprechungen wird das Niveau als „allgemeines medizinisches Sprachniveau auf C-1“ erfasst. Ausnahmen gibt es aber bei einigen Ländern.
4. Nach dem Bestehen der Fachsprachenprüfung wird nach § 10 BÄO eine befristete Berufserlaubnis erteilt, bis die Approbation festgestellt wird. Sobald der Punkt 2 vor dem Punkt 3 auflebt und während man die Prüfung für die Fachsprache absolviert, der Antrag noch nicht entschieden wird und erst nach dem erfolgreichen Absolvieren der Sprachprüfung es feststeht, dass die Abschlüsse nicht gleichwertig sind, hat man die Wahl zwischen der befristeten Berufserlaubnis von 2 Jahren (verlängerbar) oder der direkten Kenntnisprüfung, um die Approbation zu erlangen. Also nochmal:
a) Antrag auf Approbation (Gleichwertigkeitsprüfung) –> Wenn Gleichwertigkeit (+) = Approbation (+)
b) Antrag auf Approbation (Gleichwertigkeitsprüfung) –> Wenn Gleichwertigkeit (-) –> Fachsprachenprüfung (+) –> Berufserlaubnis (+) = KEINE APPROBATION
c) Antrag auf Approbation (Gleichwertigkeitsprüfung) –> Wenn Gleichwertigkeit (-) –> Fachsprachenprüfung (+) –> Kenntnisprüfung (+) = Approbation (+)
Es gibt aber eine kleine Lücke, wie man eine sog. „Kleine Approbation“ trotz der nicht bestandenen Kenntnisprüfung gem. § 10 Abs. 3 BÄO erlangen kann:
Nachdem man die Kenntnisprüfung nicht besteht, wird eine Bescheinigung erforderlich, die besagt, dass in der Region eine ärztliche Unterversorgung besteht. Diese Bescheinigung muss im Einklang mit dem Konsens der örtlichen Arbeitsagentur seitens des Krankenhauses erteilt werden, wo man beschäftigt ist. Auch ist in manchen Fällen die regionale Bezirksregierung dafür zuständig. Also kurz zusammengefasst:
d) Antrag auf Approbation (Gleichwertigkeitsprüfung) –> Wenn Gleichwertigkeit (-) –> Fachsprachenprüfung (+) –> Kenntnisprüfung (-) –> Berufserlaubnis für eine Region, wo eine ärztliche Unterversorgung besteht –> Kleine Approbation (+)
Solch eine regionalbeschränkte Approbation ist jedoch nur auf das Tätigkeitsgebiet eingegrenzt und darf/kann nicht woanders als volle Approbation gelten.